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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19   

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OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19 (https://dejure.org/2020,7578)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.02.2020 - 5 U 59/19 (https://dejure.org/2020,7578)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 5 U 59/19 (https://dejure.org/2020,7578)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines beschränkten Pflichtteilsverzichts eines Erben

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Pflichtteil ausgeschlossen trotz Rückabwicklung der Schenkung - Gleichstellungsgeld rettet Pflichtteilsverzicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2021, 363
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG München, 14.05.2014 - 7 U 2983/13

    Auslegung eines Pflichtteilsverzichts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts unter einer auflösenden Bedingung wird zwar allgemein als zulässig erachtet, weil dies es ermöglicht, auf spätere Veränderungen zu reagieren; allerdings muss eine solche auflösende Bedingung auch tatsächlich - ausdrücklich oder stillschweigend - vereinbart worden sein (§§ 133, 157 BGB; vgl. OLG München, FamRZ 2015, 961; BayObLGZ 1957, 292; Wegerhoff, in: MünchKomm-BGB a.a.O. § 2346 Rn. 12; Hermanns, MittRhNotK 1997, 149, 160).

    Vergeblich bezieht sich die Klägerin mit ihrer Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2014 (FamRZ 2015, 961).

    Diese Auslegung ließ sich damit rechtfertigen, dass durch den Tod des Bedachten die als Gegenleistung vereinbarte persönliche Betreuung und Pflege der Erblasserin durch den Bedachten und damit der wesentliche Grund für den Pflichtteilsverzicht der anderen Miterben entfallen war (OLG München, FamRZ 2015, 961).

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Der Wert der beiden Bezugsrechte ist nach Maßgabe der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 230/08, VersR 2010, 1067) mit den an den Beklagten ausgekehrten Geldbeträgen - 5.795,73 Euro und 1.078,57 Euro - zu bewerten.

    Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 230/08, VersR 2010, 1067).

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Der Wert der beiden Bezugsrechte ist nach Maßgabe der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 230/08, VersR 2010, 1067) mit den an den Beklagten ausgekehrten Geldbeträgen - 5.795,73 Euro und 1.078,57 Euro - zu bewerten.

    Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 230/08, VersR 2010, 1067).

  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Insoweit kann dahinstehen, dass der Klagantrag derzeit nur auf Geldzahlung lautet, der Anspruch aus § 2329 BGB jedoch auf Herausgabe (Duldung der Zwangsvollstreckung) gerichtet ist, weil ggf. ein entsprechender Hilfsantrag der Klägerin hätte angeregt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1961 - V ZR 137/59, MDR 1961, 491).

    Denn in dem - hier gegebenen - Fall, dass der (Netto-) Nachlass auch bei Hinzurechnung des verschenkten Gegenstands nicht aktiv wird, scheidet ein Pflichtteilsergänzungsanspruch sowohl nach § 2325 als auch nach § 2329 aus (BGH, Urteil vom 8. Februar 1961 - V ZR 137/59, MDR 1961, 491; Weidlich, in: Palandt a.a.O. § 2329 Rn. 2; Staudinger/Olshausen (2015) BGB § 2329, Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2009 - 5 U 472/08

    Umfang der von den Erben zu tragenden Beerdigungskosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Darunter fallen über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (Senat, Urteil vom 15. Juli 2009 - 5 U 472/08, FamRZ 2010, 1192; Weidlich, in: Palandt a.a.O. § 1968 Rn. 2).

    Abzugsfähig sind schließlich auch die weiteren Kosten für die Anfertigung eines Grabsteins gemäß Rechnung der Firma H. vom 21. März 2019 ( 2.490,- Euro , Bl. 136 GA), die unter Berücksichtigung aller Umstände noch nicht übersetzt erscheinen, sowie die mit Bescheid der Gemeinde Sch. vom 4. September 2018 berechnete "Pauschal für Unterhaltungsarbeiten" in Höhe von 1.872,- Euro (Bl. 274 GA) als Teil der durch die Bestattung veranlassten öffentlich-rechtlichen Gebühren (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2009 - 5 U 472/08, FamRZ 2010, 1192).

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Da die Arbeiten das im Eigentum der Erblasserin stehende Hausanwesen betrafen, stellte sich dies für den Zeugen, unbeschadet der zu Protokoll des Senats in Abrede gestellten Behauptung, auch er habe in dem Anwesen gewohnt, als - zumindest auch - fremdes Geschäft dar; dass eine dahingehende Verpflichtung des Zeugen bestanden hätte, ist nicht dargelegt oder erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188).
  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 214/94

    Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Darlegungs- und beweisbelastet für diese tatsächlichen Voraussetzungen ist der Pflichtteilsberechtigte: Diesem obliegt insbesondere der Nachweis, dass ein bestimmter Gegenstand zum Nachlass gehörte und dass dieser unentgeltlich auf einen Dritten übertragen wurde (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458; Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705; Lange, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2325 Rn. 44).
  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Da der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Bezugsberechtigung einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) darstellt, müssen zwei Rechtsverhältnisse, das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (= Erblasser) und Versicherer und das Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (= Erblasser) und Begünstigtem (= Beklagter), voneinander unterschieden werden; ausschließlich letzteres bestimmt darüber, ob und aus welchem Grunde der Begünstigte im Verhältnis zu den Erben das aus dem Bezugsrecht Erlangte auf Dauer behalten darf (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148; Schneider, in: Prölss/Martin a.a.O. § 159 Rn. 26).
  • BGH, 14.03.2018 - IV ZR 170/16

    Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die ihren Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (BGH, Urteil vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, NJW 2018, 1475).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
    Eine Einigung über die (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit einer Zuwendung wird jedoch schon dann vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, FamRZ 2002, 883; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der

  • BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01

    Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 274/05

    Ansprüche der Verkäufers bei Stellung von Sicherheiten für die

  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 132/80

    Zur Pflichtteilsberechnung bei gemischter Schenkung

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

  • OLG Celle, 19.05.2011 - 4 W 56/11

    Bei Eintragung der Übertragung eines Erbteils auf die anderen Erben kann das

  • BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98

    Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • BGH, 27.04.1966 - Ib ZR 50/64

    Darlegungs- und Beweislast beim Behauptung einer auflösenden Bedingung

  • RG, 06.05.1909 - IV 475/08

    Erstreckt sich die Formvorschrift des § 2348 BGB. auf solche Verträge zwischen

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Zu der Bereicherung des anderen Teils muss daher noch eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung oder - bei der gemischten Schenkung - über die Unentgeltlichkeit des nicht durch die Gegenleistung abgegoltenen Teiles der Zuwendung hinzukommen (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274; zu § 2325 BGB auch BGH, Urteil vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, NJW 2018, 1475; Senat, Urteil vom 12. Februar 2020 - 5 U 59/19, ZEV 2020, 767).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22

    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der

    Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; ebenso etwa: Senat, Urteil vom 12. Februar 2020 - 5 U 59/19, ZEV 2020, 767).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19   

Zitiervorschläge
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OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19 (https://dejure.org/2020,49300)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2020 - 5 U 59/19 (https://dejure.org/2020,49300)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 5 U 59/19 (https://dejure.org/2020,49300)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Cottbus, 08.03.2019 - 2 O 362/16

    Räumungs- und Herausgabeansprüche wegen Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.03.2019, Az. 2 O 362/16, wird verworfen.

    das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. August 2018 zum Az. 2 O 362/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.".

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 8. März 2019 - 2 O 362/16 -.

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16

    Anwalt muss Verantwortung für Berufungsbegründung übernehmen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19
    Es besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16 -, Rn. 7 f., juris).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 258/05

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird unter anderem dann angenommen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat; dies ist unter anderem dann der Fall, wenn nach dem Inhalt der Begründungsschrift schlechthin auszuschließen war, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben könnte (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97 -, Rn. 7, juris), insbesondere wenn der Schriftsatz weitgehend unverständlich ist und Ausführungen enthält, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19
    Zwar ist die juristische Qualität eines Schriftsatzes für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 -, Rn. 18, juris), im Hinblick auf die sonstigen Umstände, insbesondere die wirre Gestaltung der Anträge und des Schriftsatzes, die sonstige Qualität der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten und auch wegen der Tatsache, dass Rechtsanwalt R... weder der Bitte um Konkretisierung der Anträge nachgekommen ist, noch an die Erledigung des erst auf Seite 5 gestellten Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erinnert hat, ist auszuschließen, dass ein Rechtsanwalt die gebotene Prüfung vorgenommen hat.
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 1 Ws 293/12

    Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren über die Erinnerung des Angeklagten gegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19
    Über den im Schreiben vom 26. Juni 2019 gestellten Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren nach § 719 Abs. 1 ZPO (Bl. 602 d.A.) war nach Verkündung des Urteils nicht mehr zu entscheiden, weil dieser Antrag mit der Verkündung des Urteils seine Erledigung gefunden hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12, BeckRS 2012, 22322, beck-online), denn mit Erlass des Urteils wäre ein etwaiger Beschluss zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne weiteres wirkungslos ( Herget, in: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 719 Rn. 10 d.A.).
  • BGH, 29.10.1997 - VIII ZR 141/97

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird unter anderem dann angenommen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat; dies ist unter anderem dann der Fall, wenn nach dem Inhalt der Begründungsschrift schlechthin auszuschließen war, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben könnte (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97 -, Rn. 7, juris), insbesondere wenn der Schriftsatz weitgehend unverständlich ist und Ausführungen enthält, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 W 65/22

    Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks; Erstattung

    Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.05.2020 (Az. 5 U 59/19) verworfen.
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